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Grundgesetz Art 5. (1)

Grundgesetz Art 5. (1)

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Stephan Rückert SR


Premium (Complete), Heilbronn

Grundgesetz Art 5. (1)

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

PS: Jetzt weiß ich endlich wozu auch bei mir diese Linien auf der Heckscheibe sind.

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