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Robert Wohlgemuth


Free Account, Eschborn

homeless

Das Polizei- und Ordnungsrecht unterscheidet zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Obdachlosigkeit. Ein freiwillig Obdachloser (Nichtsesshafter) hat als Person, die ohne feste Unterkunft von Ort zu Ort zieht keinen Anspruch auf Unterbringung seitens der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. Erst wenn dieser sich dauerhaft um eine Unterkunft bemüht wird er zum unfreiwillig Obdachlosen (Obdachloser im eigentlichen Sinn). Dann besteht eine Verpflichtung zur Unterbringung durch die Ordnungsbehörde.
(Quote: google)
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Szene aus dem Frankfurter Hauptbahnhof - Sonntag Vormittag
Rechts im Schlafsack hat sich ein Nichtsesshafter (nicht Obdachloser !!!, auch wenn dies umgangssprachlich gesagt wird) zur Ruhe gelegt.

Bevor jemand auf die Idee kommt, ich hätte keine Ahnung von dem, was ich zitiere, sei gesagt, in dem Ort wo ich arbeite, bin ich die Obdachlosenbehörde!

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