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Urlaub in der Naval Base Guantanamo Bay/ demokratie 2004

Urlaub in der Naval Base Guantanamo Bay/ demokratie 2004

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Urlaub in der Naval Base Guantanamo Bay/ demokratie 2004

Genfer Konvention

D. Schutz der gefangenen Soldaten
2. Wie müssen Kriegsgefangene behandelt werden?

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Die gefangengenommenen Soldaten stehen unter dem Gewahrsam des feindlichen Landes, das alles dafür tun muß, um den Soldaten trotz ihrer Gefangenschaft ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (Art. 3 GA I-IV; Art. 12 I GA III).
Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, Hautfarbe, Rasse, Religion, ihres Vermögens oder Geschlechts o. ä. benachteiligt werden. (Art. 3 GA III). Nur Gesundheitszustand, Geschlecht, Alter, Dienstgrad oder berufliche Eignung können eine Vorzugsbehandlung einzelner rechtfertigen (Art. 16 GA III). Sie dürfen nicht mißhandelt oder verstümmelt werden; medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art, falls diese nicht ärztlich gerechtfertigt sind und wenn sie den Gesundheitszustand des Soldaten beeinträchtigen, sind verboten. Verboten sind ferner Einschüchterungen und Beleidigungen sowie Vergeltungsmaßnahmen. Auch sind die Gefangenen vor öffentlicher Neugier, z. B. "Zurschaustellen", zu schützen. (Art. 13 GA III).
Die Verpflichtung aller Konfliktparteien zum Schutz der Kriegsgefangenen in ihrem Gewahrsam beinhaltet auch die Pflicht, sie vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und öffentlicher Neugier zu schützen (Artikel 13 Abs. 2). Bei der Befragung von Gefangenen darf kein Zwang auf sie ausgeübt werden, und körperliche oder seelische Folterungen dabei sind ebenfalls ausdrücklich verboten (Artikel 17 Abs. 4). Ob das Zeigen von Fernsehaufnahmen gefangener Soldaten und ihre Befragung gegen das III. Genfer Abkommen verstoßen, richtet sich nach der Art und Weise, in der Aufnahmen ausgestrahlt und Befragungen durchgeführt werden. Wenn Kriegsgefangene von der einen oder der anderen Konfliktpartei schlicht in Fernsehaufnahmen gezeigt werden, verstößt dies noch nicht gegen das humanitäre Völkerrecht. Ein Verstoß ist erst dann gegeben, wenn die jeweilige Gewahrsamsmacht Gefangene so zur Schau stellt, dass sie der öffentlichen Neugier preisgegeben oder sie eingeschüchtert oder beleidigt und sie damit in ihrer Würde verletzt werden.

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TerrorFrosch und Kollegen



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